Gesetzklar

WHG 2009 – whg_2009

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2009-07-31

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der – Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43), die durch die Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) geändert worden…

Inhaltsübersicht –

Kapitel 1 S0 Allgemeine Bestimmungen auto S0 col1 1 1.10* col2 2 8.0* § 1 1 col1 Zweck 1 col2 § 2 1 col1 Anwendungsbereich 1 col2 § 3 1 col1 Begriffsbestimmungen 1 col2 § 4 1 col1 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums 1 col2 § 5 1 col1 Allgemeine Sorgfaltspflichten 1 col2 top left 50 2 0 0 …

§ 1 – Zweck

§ 2 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: oberirdische Gewässer, normal normal Küstengewässer, normal normal Grundwasser. normal normal normal arabic Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die fü…

§ 3 – Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser; normal normal Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen …

§ 4 – Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch…

§ 5 – Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 6 – Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 6a – Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen

(1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen,…

§ 7 – Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: Donau, normal normal Rhein, normal normal Maas, normal normal Ems, normal normal Weser, normal normal Elbe, normal normal Eider, normal normal Oder, normal normal Schlei/Trave, normal normal Warnow/Pe…

§ 8 – Erlaubnis, Bewilligung

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefa…

§ 9 – Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, normal normal das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, normal normal das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften…

§ 10 – Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.…

§ 11 – Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

§ 11a – Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei folgenden Vorhaben: Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, normal normal Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung …

§ 12 – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

§ 13 – Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 13a – Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission

(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder normal die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter a) …

§ 13b – Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420), die zuletzt durch…

§ 14 – Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, normal einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und normal keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und A…

§ 15 – Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden. (2) Für die gehobene Erlaub…

§ 16 – Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

§ 17 – Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 18 – Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich. (2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung di…

§ 19 – Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, …

§ 20 – Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 21 – Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahr…

§ 22 – Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

§ 23 – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und…

§ 24 – Erleichterungen für EMAS-Standorte

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, sow…

§ 25 – Gemeingebrauch

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Geme…

§ 26 – Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27 – Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

§ 28 – Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

§ 29 – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num…

§ 30 – Abweichende Bewirtschaftungsziele

§ 31 – Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 32 – Reinhaltung oberirdischer Gewässer

§ 33 – Mindestwasserführung

§ 34 – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maß…

§ 35 – Wasserkraftnutzung

§ 36 – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im…

§ 37 – Wasserabfluss

§ 38 – Gewässerrandstreifen

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, d…

§ 38a – Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Meter…

§ 39 – Gewässerunterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, normal die E…

§ 40 – Träger der Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewäss…

§ 41 – Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden; normal die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstü…

§ 42 – Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

(1) Die zuständige Behörde kann die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen, normal anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen. normal arabic…

§ 43 – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

§ 44 – Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

§ 45 – Reinhaltung von Küstengewässern

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird. (2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen…

§ 45a – Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und normal normal ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird. normal normal normal arabic (2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, …

§ 45b – Zustand der Meeresgewässer

(1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung von Struktur, Funktion und Prozessen der einzelnen Meeresökosysteme, normal normal der natürlichen physiografischen, geografischen, biologischen, geologischen und klimatischen Faktoren sowie normal no…

§ 45c – Anfangsbewertung

(1) Die zuständigen Behörden bewerten die Meeresgewässer bis zum 15. Juli 2012 nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstra…

§ 45d – Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer

Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2012 die Merkmale für den guten Zustand der Meeresgewässer nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung. Hierbei sind Festlegungen von typspezifischen Refe…

§ 45e – Festlegung von Zielen

Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012 die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die erforderlich sind, um einen guten Zustand der Meeresgew…

§ 45f – Überwachungsprogramme

(1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung Überwachungsprogramme zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung d…

§ 45g – Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach § 45e Satz 1 festgelegte Ziele verlängern, soweit es für bestimmte Teile der Meeresgewässer wegen natürlicher Gegebenheiten unmöglich ist, die Ziele fristgerecht zu erreichen. Sie berücksichtigt bei ihrer E…

§ 45h – Maßnahmenprogramme

(1) Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1 und der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele sind bis zum 31. Dezember 2015 Maßnahmenprogramme aufzustellen, die dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen. Die Maßnahmenprogramme umfassen die kostenwirksamen Maßnahmen, d…

§ 45i – Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht Zusammenfassungen der Entwürfe a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011, normal normal b) der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum…

§ 45j – Überprüfung und Aktualisierung

Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit…

§ 45k – Koordinierung

(1) Um die Bewirtschaftungsziele nach § 45a zu erreichen, koordinieren die zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der betroffenen Binnenländer, die Maßnahmen nach den §§ 45c bis 45h sowohl untereinander als auch mit den zuständigen Behörden im Bereich der deutschen ausschließl…

§ 45l – Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord…

§ 46 – Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

§ 47 – Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

§ 48 – Reinhaltung des Grundwassers

§ 49 – Erdaufschlüsse

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grun…

§ 50 – Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Ber…

§ 51 – Festsetzung von Wasserschutzgebieten

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, normal das Grundwasser anzureichern oder normal das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwe…

§ 52 – Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, normal normal die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grunds…

§ 53 – Heilquellenschutz

(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. (2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Woh…

§ 54 – Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie normal das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Fl…

§ 55 – Grundsätze der Abwasserbeseitigung

§ 56 – Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 57 – Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, normal normal …

§ 58 – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung …

§ 59 – Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

§ 60 – Abwasseranlagen

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgem…

§ 61 – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

§ 62 – Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgele…

§ 62a – Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Bu…

§ 63 – Eignungsfeststellung

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen zum Lagern…

§ 64 – Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für …

§ 65 – Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu ü…

§ 66 – Weitere anwendbare Vorschriften

§ 67 – Grundsatz, Begriffsbestimmung

§ 68 – Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlu…

§ 69 – Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 70 – Anwendbare Vorschriften, Verfahren

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der…

§ 70a – Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn der Gewässerausbau der Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 dient und norma…

§ 71 – Enteignungsrechtliche Regelungen

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sä…

§ 71a – Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich …

§ 72 – Hochwasser

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.…

§ 73 – Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

§ 74 – Gefahrenkarten und Risikokarten

(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist. (2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet…

§ 75 – Risikomanagementpläne

§ 76 – Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete…

§ 77 – Rückhalteflächen, Bevorratung

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit …

§ 78 – Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne …

§ 78a – Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, normal normal das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen ein…

§ 78b – Risikogebiete außerhalb von

(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von…

§ 78c – Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten

(1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertr…

§ 78d – Hochwasserentstehungsgebiete

(1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordn…

§ 79 – Information und aktive Beteiligung

§ 80 – Koordinierung

§ 81 – Vermittlung durch die Bundesregierung

§ 82 – Maßnahmenprogramm

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu…

§ 83 – Bewirtschaftungsplan

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. (2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftu…

§ 84 – Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

§ 85 – Aktive Beteiligung interessierter Stellen

§ 86 – Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

§ 87 – Wasserbuch

(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen na…

§ 88 – Informationsbeschaffung und -übermittlung

(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, zwischensta…

§ 89 – Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

§ 90 – Sanierung von Gewässerschäden

(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers, normal das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines küns…

§ 91 – Gewässerkundliche Maßnahmen

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewässerbewi…

§ 92 – Veränderung oberirdischer Gewässer

§ 93 – Durchleitung von Wasser und Abwasser

§ 94 – Mitbenutzung von Anlagen

§ 95 – Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 96 – Art und Umfang von Entschädigungspflichten

§ 97 – Entschädigungspflichtige Person

§ 98 – Entschädigungsverfahren

§ 99 – Ausgleich

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.…

§ 99a – Vorkaufsrecht

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. Der Eigentümer kann verlange…

§ 100 – Aufgaben der Gewässeraufsicht

§ 101 – Befugnisse der Gewässeraufsicht

§ 102 – Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

§ 103 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt, normal normal einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder normal norm…

§ 104 – Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen

§ 104a – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser

(1) Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des Absatzes 2 keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn die Anlage …

§ 105 – Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

(1) Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort. Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden ist, gilt als Genehmig…

§ 106 – Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

§ 107 – Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen

(1) Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013 nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum 7. Juli 2015 müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforder…

§ 108 – Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs- oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwendung fänden, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren…

Anlage 1 – (zu § 3 Nummer 11)Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2614; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezog…

Anlage 2 – (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Anlage 3 – (zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 409, S. 34) Fundstelle Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr – Binnenhafen Berlin normal normal – Binnenhafen Braunschweig normal normal – See- und Binnenhafen Bremen normal normal – See- und Binnenhafen Bremerhaven normal normal – Binnenhafen Dortmund normal nor…